Vereinssatzung

TSV - Vicht 1969 e.V. - Satzung, gültig ab 06.05. 2022

§ 1 - Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Namen "Turn- und Spielverein Vicht 1969". Kurzform  TSV - Vicht 1969 e.V. Er hat seinen Sitz in Stolberg. Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen VR-Nr.50266 Der TSV ist Mitglied des RTB e. V. / LSB NW e.V. / BRSNW /NWTU. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins.
Der TSV bezweckt die Pflege und Förderung des Sports in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Dies wird insbesondere erreicht durch die: a) Förderung des Breitensports b) Förderung und Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports, c) Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und Förderung. d) Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der TSV betreibt alle Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Ehrenamtspauschale wird auf Grundlage des §3 Nr. 26a EStG (Einkommensteuergesetz) gezahlt.

§ 3 - Mitglieder.
1) Kinder im Alter bis zu 14 Jahren 2) Jugendliche im Alter von über 14 Jahren bis 18 Jahre3 ) Förderungsmitglieder  (Inaktive) mit Stimmrecht 4) Vollmitglieder, deren Alter mindestens 18 Jahre beträgt.

§ 4 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. sie ist nicht übertragbar. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, bei Jugendlichen muss der gesetzliche Vertreter unterschreiben. Das Mitglied (Kursteilnehmer) erkennt durch seinen Beitritt (Anmeldung) in den Verein die Satzung des TSV an. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsf. Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so teilt der g. Vorstand dem Antragsteller dies schriftlich mit. Einspruch an den g. Vorstand gegen diesen Ablehnungsbescheid ist innerhalb vier Wochen schriftlich an den g. Vorstand zu richten, der entscheidet dann mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss Zusatz: bzw. nach dreimonatlichem Beitragsrückstand im Geschäftsjahr. c) durch Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich auch per  e Mail zum 30.06. und zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem g. Vorstand anzuzeigen. Der g. Vorstand kann Abweichungen zulassen. Die Beitragsschuld bleibt bestehen.

§ 5 - Rechte und Pflichten.
Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen und an den Trainingsstunden teilzunehmen. Bei Kindern bis zu 4 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter mit angemeldet werden. Zwei Übungsstunden sind für Gäste frei. Mündliche Abmachungen gelten nicht. Jedes Mitglied hat das Recht, beim g. Vorstand schriftlich begründete Anträge zu stellen oder Beschwerde zu führen. Wenn keine Dringlichkeit vorliegt, wird der Antrag bei nächster Gelegenheit auf die Tagesordnung der entsprechenden Gremien gesetzt. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Für eine (n) oder mehrere Minderjährige (n) bis 16 Jahre hat die/der Erziehungsberechtigte nur eine Stimme. Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist wählbar. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Vereinsordnung einhalten, seine Arbeit fördern, Schädigung seines Rufes und Vereinsvermögen verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge per Lastschrifteinzug / bzw. Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet. Die Mitgliedschaft tritt erst nach Zahlung in Kraft. Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet für das Kind die Zugehörigkeit zum Familienverband. (Familienbeitrag). Der Beitrag für Erwachsene wird dann fällig.

§ 6 - Organe des Vereins.
1) Die Mitgliederversammlung 2) Der (g.) geschäftsführende Vorstand 3) Die / der Übungsleiter/in Sportlehrer/in Betreuer/in.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung (Aufgaben).
1) Entgegennahmen der Jahresberichte / 2) Entlastung des Vorstandes 2) Wahlen siehe § 9 / 4) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten 5) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Angelegenheiten 6) Festsetzung des Beitrages 7) Ehrenmitglieder zu ernennen 8) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich bis zum 30.06. zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angaben des Grundes es schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie ihre Tagesordnung, schriftlich oder per E-Mail jedem Mitglied, bzw. Familie mindestens zwei Wochen vorher bekannt.
Anträge sind dem g. Vorstand spätestens eine Woche nach Erhalt der Einladung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird von seinem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Mitgliederversammlung entscheidet jeweils die Mehrheit der zur Zeit der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, Anträge und Wahlen sind angenommen, wenn der Anteil der Ja - Stimmen größer ist als der Anteil der Nein - Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen haben auf das Wahlergebnis keinen Einfluss. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 - Der geschäftsführende Vorstand.
1) I. Vorsitzende 2) II. Vorsitzende 3) Geschäftsführer 4) Kassenwart 5) Sportkoordinator 6) Jugendwart. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden. Im Falle einer vorübergehenden oder dauernden Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand hat Sitz und Stimme in den Abteilungen und Ausschüssen. Der Kassenwart, darf zum Jahresende kurzfristig das Girokonto mit Kredit bis zu Höhe des Vereinsvermögens belasten. (Dies gilt vom letzten Buchungstag des alten Geschäftsjahres bis zum ersten Beitragseinzug im neuen Geschäftsjahr)
Der erweiterte Vorstand
Die / der Übungsleiter/in Sportlehrer/in Betreuer/in.
Der erweiterte Vorstand wird bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen und hat Stimmrecht. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen. Der geschäftsf. Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit hierfür in der Satzung nicht andere Vereinsorgane zuständig sind. Insbesondere obliegen ihm die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt und die Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

§ 9 - Amtszeiten.
Die Mitglieder des g. Vorstandes, werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist möglich. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl. Die Amtszeit bzw. Wahl der Kassen-/ Belegprüfer ist zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 10 - Ordnungen. Vereinbarung.
Mit den Übungsleitern trifft der Vorstand Vereinbarungen.

§ 11 - Strafen.
Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes des erweiterten Vorstandes zuwiderhandelt, kann nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit: 1) Verwarnung 2) Ausschluss. Nach dreimaliger mündlicher bzw. schriftlicher Ermahnung kann der Trainer in Absprach mit dem Vorstand das Mitglied der Halle verweisen und für mehrere Trainingseinheiten ausschließen. Die Strafen werden vor dem geschäftsf. Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen. Der geschäftsf. Vorstand hat die Beschwerde unter Hinzuziehung des erweiterten Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig. Die Anrufung des ordentlichen Rechtsweges ist ausgeschlossen.

§ 12 - Haftung.
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein, soweit der Versicherungsschutz aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen reicht. Darüber hinaus haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts Einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 - Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Stolberg 1920 e. V. der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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